01.04.2020

In Zeiten von Ungewissheit und Zukunftssorgen wird der heimische Rückzugsort besonders wichtig und sollte ein Gefühl von Stabilität und Verlässlichkeit geben. Kein WGG-Mieter wird wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten, die durch die Kettenreaktion in Folge der Pandemie entstanden sind, auch noch seine Wohnung verlieren. Das ist für die WGG auch ohne die von der Bundes- und Landesregierung beschlossenen

Maßnahmen selbstverständlich. Für Mieterinnen und Mieter in Not hat das kommunale Unternehmen bereits in der Vergangenheit individuellen Lösungen gefunden.

Vor diesem Hintergrund positioniert sich die WGG auch weiter als verlässlicher Partner: Zahlungsschwierigkeiten, die nachweislich im Zusammenhang mit der Corona-Krise stehen, werden nicht zu einer Kündigung von Wohnraum- und Gewerbemietverträgen führen. Mieterinnen und Mieter müssen also keine Angst vor einer Kündigung haben, wenn sie ihren Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht oder nicht in vollen Umfang nachkommen können. Vorausgesetzt dies steht nachweislich im direkten Zusammenhang mit der Corona-Krise und kann glaubhaft gemacht werden. Hierfür kommen in Frage: Der Nachweis der Antragstellung beziehungsweise die Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen, Bescheinigungen des Arbeitsgebers oder andere Nachweise über das Einkommen beziehungsweise über den Verdienstausfall.

Die WGG ist derweil bereits im Austausch mit ersten betroffenen Mietern und Gewerbemietern, um individuelle Lösungen zu finden und Unterstützung da zu geben, wo sie dringend gebraucht wird. Die Mitarbeiter der WGG sind weiterhin zu den üblichen Öffnunszeiten per E-Mail und Telefon für Mieterinnen und Mieter erreichbar. Nehmen Sie Kontakt auf, damit die bestmögliche Lösung gefunden werden kann.

Mit Hilfe des Sozialschutz-Pakets ist der Zugang in die sozialen Grundsicherungssysteme vorübergehend erleichtert worden. Sie können schneller und einfacher Geld beantragen. Für die Mieterinnen und Mieter werden vereinfachte Verfahren geschaffen, um beispielsweise Leistungen für Unterkunft und Heizung zu beantragen. Auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II werden auf Antrag auf der Grundlage vereinfachter Verfahren erbracht. Entscheidend ist, dass eine Person durch die Auswirkungen der Einschränkungen des öffentlichen Lebens durch die Corona-Pandemie hilfebedürftig geworden ist. Erkundigen Sie sich, welche Ansprüche Ihnen zustehen. Mehr zu diesen Sonderregelungen hat der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs-
und Immobilienunternehmen e.V.  zusammengestellt:

 

Information für Mieter über Gewährung staatlicher Leistungen bei Nichtzahlung der Miete wegen den Auswirkungen der Corona-Pandemie

Zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie hat der Deutsche Bundestag ein Gesetz verabschiedet, wonach Mietern für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie gekündigt werden kann. Diese gesetzliche Regelung entbindet Sie jedoch nicht von der Pflicht zur Zahlung der Miete. Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 müssen bis zum 30. Juni 2022 beglichen werden. Mieter müssen im glaubhaft machen, dass die Nichtleistung der Miete auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Das Gesetz wirkt also zeitlich begrenzt und beinhaltet die Pflicht, die zwischen dem 1. April und 30. Juni 2020 nicht gezahlte Miete im Nachhinein zu zahlen. Deshalb gilt für entsprechende Notlagen: Beantragen Sie frühzeitig staatliche Leistungen zur Unterstützung Ihrer Mietzahlungen.

Welche staatlichen Sicherungssysteme stehen zur Verfügung?

Als staatliche Sicherungssysteme stehen zum einen das Wohngeld und zum anderen die Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung – "Hartz 4") zur Verfügung. Das Wohngeld ist vorrangig.   

 

 

Das Wohngeld

Wann habe ich einen Anspruch auf Wohngeld?

Menschen, die sich aus eigener Kraft am Wohnungsmarkt keinen angemessenen Wohnraum leisten können, erhalten zu den Mietkosten einen staatlichen Zuschuss, der angemessenes und familiengerechtes Wohnen sichern soll. Wohngeldberechtigt sind alle Personen, die zur Miete wohnen und deren monatliches Haushaltsgesamteinkommen unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt. Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Bezieher von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder BAföG, da ihre Wohnkosten im Rahmen der Leistungen bereits berücksichtigt werden. 

Wo erhalte ich Wohngeld?

Das Wohngeld können Sie bei der Wohngeldstelle der Stadtverwaltung beantragen.

Barlachstadt Güstrow, Rathaus, Markt 1, Telefon: 03846 769220

https://www.guestrow.de/

Gibt es aufgrund der aktuellen Situation Erleichterungen bei der Antragsstellung?

Ja, viele Bundesländer bieten Erleichterungen im Rahmen der Antragsstellung und der Plausibilitätsprüfung an. 

Im Rahmen des Erstantrags benötigt die Wohngeldstelle auf jeden Fall:

-              Mietnachweis

-              Einkommensnachweis (mind. letzte Abrechnung)

-             wenn Kurzarbeitergeld: im Idealfall erste Abrechnung unter Berücksichtigung von Kurzarbeitergeld, sonst mindestens die betriebliche Vereinbarung zum Kurzarbeitergeld

 

Wie berechnet sich das Wohngeld?

Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Miete und dem Gesamteinkommen. Als Haushaltsmitglieder zählen Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, Personen, die mit dem Wohngeldberechtigten zusammenleben oder bereit sind, Verantwortung füreinander zu tragen. Die Berechnung des Wohngeldes erfolgt anhand sogenannter Mietenstufen. Gemeinden und Kreise werden anhand der durchschnittlichen Miethöhe vor Ort in Mietenstufen von I bis VI eingeteilt. Das bedeutet, dass nicht unbedingt die Miete, die Sie tatsächlich zahlen, zählt, sondern festgelegte Höchstbeträge, die wiederum von den Mietenstufen abhängen. Für Güstrow gilt die Mietstufe II. Bei Ihrem Gesamteinkommen zählt das Bruttoeinkommen. Von diesem Betrag werden abhängig von der Entrichtung von Steuern, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und Rentenversicherungsbeiträge abgezogen. 

Im Internet stehen Ihnen kostenlose Wohngeldrechner zur Verfügung, anhand derer Sie grob einschätzen können, ob Ihnen Wohngeld zusteht. Entsprechende Wohngeldrechner finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums des Inneren für Bau und Heimat unter https://www.die-wohnraumoffensive.de/aktivitaeten/corona-hilfen/

Beachten Sie bitte: Den tatsächlich zu gewährenden Zuschuss kann nur die zuständige Wohngeldstelle verbindlich errechnen.

Ab wann und wie lange wird Wohngeld gewährt?

Wohngeld wird ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, gewährt und in der Regel für 12 Monate bewilligt. Anschließend ist ein neuer Antrag erforderlich. Erhalten Sie bereits Wohngeld, so muss – wie bisher - kein neuer Antrag gestellt werden. Allerdings gilt auch dies nur innerhalb des sogenannten Bewilligungszeitraums. 

 

 

Kosten der Unterkunft

Wann habe ich einen Anspruch auf Kosten der Unterkunft?

Zielgruppe sind Menschen/Haushalte ohne eigenständige Einkommenserzielung, die auch kein Arbeitslosengeld (ALG I) erhalten. In der aktuellen Situation kann das auch Selbstständige betreffen, die COVID-19-bedingt unmittelbar ohne Einkommen dastehen

Wo werden Leistungen auf Kosten der Unterkunft beantragt

Betroffene stellen unmittelbar beim zuständigen Jobcenter einen Antrag auf Grundsicherung und Übernahme der vollen Wohnkosten. 

Gibt es aufgrund der aktuellen Situation Erleichterung bei der Antragsstellung?

Ja. Erstanträge können einfach formlos schriftlich, ohne persönliche Vorsprache (direkt über den Hausbriefkasten des Jobcenters) oder telefonisch gestellt werden. Zu empfehlen ist die schriftliche Beantragung, da die bekannten Jobcenter-Telefonnummern aktuell kaum erreichbar sind. Ggf. ist es sinnvoll, zum Nachweis die schriftliche Antragstellung bezeugen zulassen. Anträge können gestellt werden unter:https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-grundsicherung/

Im Kern gilt bis auf Weiteres: 

Vereinfachtes Verfahren für Zugang zu sozialer Sicherung: Keine zeitaufwändige Vermögensprüfung: Für Leistungen, deren Bewilligungszeiträume zwischen 1. März 2020 und 30. Juni 2020 beginnen, wird Vermögen für die Dauer von 6 Monaten nicht berücksichtigt. Es gilt die Vermutungsregel, dass Antragsteller kein erhebliches Vermögen haben. Es genügt eine Erklärung des Antragstellers.

Keine Angemessenheitsprüfung: Ab April 2020 erfolgt bei Erstanträgen keine Angemessenheitsprüfung. Für zunächst 6 Monate werden die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen angesehen/übernommen. Es gelten auch nicht die üblichen an der sozialen Wohnraumförderung orientierten Flächenbeschränkungen. Die tatsächlichen Aufwendungen für die tatsächliche Wohnfläche gelten.

 

Viele Informationen erhalten Sie auch über die Homepage der Barlachstadt Güstrow https://www.guestrow.de/buergerservice/informationen-zur-coronavirus-pandemie/

oder des Landkreises Güstrow: https://www.landkreis-rostock.de/landkreis/aktuelles/news/2020/maerz/coronavirus-2.html

 

Bleiben Sie gesund!